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Schulelternbeirat 2024-2026

Kerrie-Lee Ibrahim : Schulelternsprecher

Michaela Düwel : stellvertr. Schulelternsprecher

Sabrina Henschke

Stefanie Luckas

Thomas Metzger

Eckhard Thorn

Carina Uhrig

Vertreter:

Lea Bär

Christine Brinkmann

Zoran Conradi

Christiane Frädert

Tina Janneck

Sonja Janson

Manuela Winkler

Der Schulelternbeirat der Realschule Plus in Eich

Die Elternvertretung beginnt auf Klassenebene mit der Klassenelternversammlung. Dies sind alle Eltern der Kinder aus einer Klasse. Diese wählen aus ihrer Mitte den Klassenelternsprecher und dessen Vertreter. Auf Schulebene wird ein Elternbeirat gewählt. Wahlberechtigt hierzu sind alle Klassenelternsprecher und -vertreter sowie zwei in jeder Klasse zu wählende Wahlvertreter. Der Schulelternbeirat wiederum wählt aus seiner Mitte einen Schulelternsprecher sowie Mitglieder für den Schulausschuss und den Schulbuchausschuss. Weiterhin gibt es für jeden der drei Schulaufsichtsbezirke Trier, Koblenz und Neustadt einen Regionalelternbeirat (REB) und für das gesamte Land den Landeselternbeirat (LEB) Rheinland-Pfalz.

Die Einrichtung von Elternvertretungen ist in den Schulgesetzen aller Bundesländer vorgeschrieben. Aufgrund der Bildungshoheit der Länder sind neben den Gremienbezeichnungen auch die Aufgaben und genauen Mitwirkungsrechte zwischen den einzelnen Bundesländern uneinheitlich geregelt. Jedoch gibt es bundesweit ähnliche Strukturen und Ziele. Elternvertretungen sollen eine vertrauensvolle Zusammenarbeit von Schule und Elternhäusern ermöglichen und Eltern an allen wesentlichen, die Schule betreffenden Entscheidungen beteiligen. Dies gilt insbesondere für die Erstellung, Fortschreibung oder Änderung pädagogischer Konzepte und die Kostengestaltung.

Auszug aus dem Schulgesetz für Rheinland-Pfalz über die
Aufgaben und Pflichten des SEB

Unten finden Sie Auszüge aus dem Schulgesetz (SchulG) für Rheinland-Pfalz vom 30. März 2004.

Den vollständigen Gesetzestext finden Sie auf dem Bildungsserver Rheinland-Pfalz.

 § 40
Schulelternbeirat

(1) Der Schulelternbeirat hat die Aufgabe die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule zu fördern und mitzugestalten. Der Schulelternbeirat soll die Schule beraten, sie unterstützen, ihr Anregungen geben und Vorschläge unterbreiten.

(2) Der Schulelternbeirat vertritt die Eltern gegenüber der Schule, der Schulverwaltung und gegenüber der Öffentlichkeit. Er nimmt die Mitwirkungsrechte der Eltern wahr.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Schulelternbeirat über alle Angelegenheiten, die für das Schulleben von wesentlicher Bedeutung sind.

(4) Der Schulelternbeirat ist anzuhören bei allen für die Schule wesentlichen Maßnahmen, insbesondere bei

    Veränderungen des Schulgebäudes, der schulischen Anlagen und Einrichtungen,
    der Einführung neuer Lern- und Arbeitsmittel, soweit nicht der Schulbuchausschuss zuständig ist,
    Anträgen an den Schulträger mit Bezug auf den Haushaltsplan der Schule,
    der Einrichtung von freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen (z. B. Arbeitsgemeinschaften),
    Fragen im Zusammenhang mit Regelungen der Beförderung der Schülerinnen und Schüler,
    Regelungen zur Ausstattung der Schulbibliothek und der Schülerbücherei,
    der Festlegung der beweglichen Ferientage.

(5) Des Benehmens mit dem Schulelternbeirat bedürfen

    die Maßnahmen für Schulentwicklung und Qualitätssicherung,
    die Erweiterung, Einschränkung oder Aufhebung der Schule,
    die Einbeziehung der Schule in einen Schulversuch,
    die Verleihung einer Bezeichnung oder Änderung der Bezeichnung der Schule,
    die Organisation von Unterricht und außerunterrichtlicher Betreuung in der Ganztagsschule,
    die Aufstellung von Grundsätzen der Schule für die Durchführung außerunterrichtlicher schulischer Veranstaltungen,
    die Aufstellung von Grundsätzen der Schule für die außerschulische Benutzung der Schulgebäude und Schulanlagen,
    die Aufstellung von Grundsätzen der Schule für den Unterrichtsausfall bei besonderen klimatischen Bedingungen,
    die Aufstellung der Hausordnung.

(6) Der Zustimmung des Schulelternbeirats bedürfen folgende Maßnahmen der Schule:

    Abweichungen von der Stundentafel, soweit sie in das Ermessen der einzelnen Schule gestellt sind, um fachliche oder pädagogische Schwerpunkte zu setzen,
    Aufstellung von Grundsätzen eines besonderen unterrichtlichen Angebots,
    Aufstellung von Grundsätzen über den Umfang und die Verteilung von Hausaufgaben,
    Regelungen für die Teilnahme von Eltern am Unterricht des eigenen Kindes,
    Aufstellung von Grundsätzen für die Durchführung von Schulfahrten,
    Einführung und Beendigung der Fünftagewoche und wesentliche Änderungen der Unterrichtszeit, soweit sie der einzelnen Schule überlassen sind,
    Abschluss von Schulpartnerschaften und Aufstellung von Grundsätzen für den Austausch von Schülerinnen und Schülern,
    grundsätzliche Fragen der Berufsberatung, der Gesundheitspflege, der Ernährung und des Jugendschutzes in der Schule.

Wird ein Einvernehmen nicht erreicht, so kann die Schulleiterin oder der Schulleiter oder der Schulelternbeirat die Entscheidung des Schulausschusses herbeiführen. Die Rechte der Schulaufsicht bleiben unberührt.

Der SEB macht was?

Die Elternvertretung ist die Vertretung der Erziehungsberechtigten der Schüler einer Schule und wirkt in Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind, beratend – in einzelnen Bundesländern auch beschließend – mit. Somit stellt sie neben anderen möglichen Formen der Elternbeteiligung ein demokratisches Gremium dar, das gemeinsame Verantwortung für die Gestaltung des Lebens der Kinder und Schüler übernimmt. Die Elternvertreter arbeiten ehrenamtlich und unentgeltlich.

Zu den Aufgaben der Elternvertretung gehören unter anderem:

    die Interessen der Elternschaft zu wahren,
    Wünsche und Vorschläge der Eltern zu bündeln und diese an die Schulleitung weiter zu geben.
    an den Beratungen der Schulkonferenz teilzunehmen.

Schulträger und Schulleiter unterrichten die Elternvertretung über alle Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind und erteilen alle notwendigen Auskünfte. Zu bestimmten Angelegenheiten muss die Elternvertretung gehört werden.

Je nach Bundesland erstreckt sich die Mitwirkung auch auf Detailfragen der schulischen Erziehung und z. B. die Auswahl von Lehrmitteln oder einem geeignetem Anbieter für Schulessen, über die Bestimmungen der Hausordnung und Teile der Finanzen oder die Mitsprache bei einer Bestimmung eines Namens für die Schule. Die Elternvertretung kann sich darüber hinaus auch selbst Aufgaben setzen und ist in manchen Bundesländern auch Ansprechpartner in Fragen zu Schulbussen und Schülerlotsen oder wirkt auf Wunsch auch bei der Konfliktlösung zwischen einzelnen Eltern und der Schule mit. Ebenso können auch Auswahl und Organisation zusätzlicher Bildungsangebote, etwa von Sprach- oder Skikursen, in der Verantwortung der Elternvertretung liegen.

Die konkreten Aufgaben orientieren sich dabei an den spezifischen Belangen der entsprechenden Einrichtung.